Die öffentliche Bestellung erfolgt auf Grundlage der §§ 36, 36a der Gewerbeordnung im öffentlichen Interesse
und bestätigt die überdurchschnittliche Qualifikation und Seriosität eines Sachverständigen. Sie hat den Zweck, privaten und öffentlichen Auftraggebern besonders
sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige auszuweisen, deren Aussagen besonders glaubhaft und belastbar sind.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Alleinstellungsmerkmale eines öffentlich bestellten Sachverständigen.
Für meine öffentliche Bestellung als Sachverständige habe ich u.a. erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und ausreichende Lebens- und Berufserfahrung nachgewiesen. Dazu gehört insbesondere die Fähigkeit, das Ergebnis einer Begutachtung für den Auftraggeber verständlich in schriftlicher Form vorlegen und ggf. mündlich erläutern zu können. Voraussetzung sind zudem detaillierte Kenntnisse des rechtlichen Umfeldes, in dem ich arbeite, und eine besondere Vertrautheit mit gerichtlichen Abläufen und Anforderungen.
Als öffentlich bestellte Gutachterin habe ich besondere Pflichten zu erfüllen, um dem hohen Anspruch der öffentlichen Bestellung gerecht zu werden. Das sind insbesondere Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit. Desweiteren unterliege ich einer Schweigepflicht, die über die Auftragserfüllung und sogar über das Ende der beruflichen Tätigkeit hinausgeht. Auch bin ich verpflichtet, die angeforderten Leistungen persönlich zu erbringen. Auf die Einhaltung dieser Pflichten habe ich einen Eid abgelegt.
Um die dauerhaft hohe Qualität meiner Arbeit sicherzustellen, besuche ich regelmäßig Fortbildungen wie Fach- und Rechtsseminare und einschlägige Tagungen. Damit bleibe ich immer auf dem technisch, fachlich und rechtlich neuesten Stand, was für meine Arbeit unerlässlich ist. Gewährleistet wird dies durch die zuständige Bestellungskörperschaft, die IHK Reutlingen, die über ein Beschwerdemanagementsystem und weitreichende Sanktionsmöglichkeiten verfügt und meine Eignung regelmäßig überprüft.
Meiner öffentlichen Bestellung liegen § 36 der Gewerbeordnung sowie die Sachverständigenordnung der IHK Reutlingen zugrunde.